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LJ-Plan

Zusschüsse nach dem Landesjugendplan

Auszug aus den kommentierten Richtlinien
erstellt vom Landesjugendring Baden-Württemberg
Stand: Dezember 2007
Ergänzt vom Landesjugendwerk Baden-Württemberg des BFP
Stand: Januar 2013

Die Ergänzungen des Landesjugendwerks BW sind optisch hervorgehoben.

Innerhalb des 3. Kapitels findet Ihr jeweils zu Beginn einen Link zu den ggf. benötigten Formularen. Die Links verweisen auf den Downloadbereich des Jugendarbeitsnetzes. Ein Link, den Ihr euch grundsätzlich merken solltet.

Um den Landesjugendplan zu nutzen, klickt einfach auf die Kapitel (und auf die dann erscheinenden Unterkapitel), um den jeweiligen Inhalt zu sehen. Die Kapitel (und Unterkapitel) werden entweder mit einem Klick auf die Bezeichnung wieder geschlossen, oder schließen automatisch, wenn ein anderes Kapitel (Unterkapitel) angeklickt wird.


1 VORWORT

Liebe Leiterinnen und Leiter der Kinder- und Jugendarbeit in Baden-Württemberg,

egal ob Kinderforum, Kinderkomitee der Volksmission, Royal Rangers, Youth Alive oder Fetz Domino: die Arbeit mit jungen Menschen ist wichtig, insbesondere dann, wenn es eine christlich ausgerichtete Arbeit ist. Als Landesjugendwerk Baden-Württemberg des BFP sind wir als Träger der freien Jugendhilfe und als Träger der außerschulischen Jugendbildung anerkannt. Zur Förderung der Jugendarbeit legt die Landesregierung den Landesjugendplan auf, der Zuschüsse auch für unsere Mitgliedsgruppen ermöglicht.

Die vorliegende Arbeitshilfe entspringt der Feder des Landesjugendrings, die wir an unsere Bedürfnisse und Besonderheiten angepasst haben. Damit erhaltet ihr ein umfangreiches Werk, das euch die Möglichkeiten Zuschüsse aus dem Landesjugendplan zu erhalten aufzeigt.

Alle nötigen Formulare zu den Anträgen und Verwendungsnachweisen können im Downloadbereich „Quicklinks / Formulare Landesjugendplan“ des Jugendarbeitsnetz www.jugendarbeitsnetz.de heruntergeladen werden.

Seit dem 01.01.2005 läuft das Ganze wie folgt ab:

  • Zu Beginn eines Zuschussjahres werden Infos per Mail versendet.
  • Die benötigten Antragsformulare sich selbständig im Downloadbereich „Quicklinks /
    Formulare Landesjugendplan“ des Jugendarbeitsnetz www.jugendarbeitsnetz.de
    herunterzuladen und ausgefüllt an unsere Verbandszentrale (im Original per Post!)
    zu senden:

    • Landesjugendwerk BW des BFP
      Winkelriedstr. 5a
      76185 Karlsruhe

  • Eine Versendung von Antragsformularen per Post durch das Landesjugendwerk erfolgt nicht!
  • Es wird keine Eingangsbestätigung versendet!
  • Sofern nichts anderes angegeben ist, gilt als Einsendefrist für alle Anträge der 28. Februar des laufenden Jahres!
  • Nach Eingang des Bewilligungsbescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe beim Landesjugendwerk erhalten die Gruppen, die einen Antrag gestellt haben, eine E-Mail mit der Bekanntgabe der Zuschusshöhe, Datum des Bewilligungsbescheides und des Aktenzeichens mit der Aufforderung die notwendigen Verwendungsnachweisebis zu einem bestimmten Datum einzureichen. Auch hierfür können die Formulare im Downloadbereich „Quicklinks / Formulare
    Landesjugendplan“ des Jugendarbeitsnetz www.jugendarbeitsnetz.de heruntergeladen
    werden.
  • Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt nach der abschließenden Bearbeitung aller Verwendungsnachweise, d.h. nach Einreichung bei der Bewilligungsbehörde, am Endes des Jahres bzw. zu Beginn des Folgejahres.

Obwohl die Elektronik immer mehr Einzug hält, müssen wir weiterhin darauf bestehen, dass Anträge und Verwendungsnachweise nur im Original per Post an das Landesjugendwerk gesendet werden. Bei Rechnungen genügt eine Kopie.

Die Veranstalter müssen in ihrer Werbung für die Maßnahmen einen Hinweis darauf geben,dass die Maßnahme durch den Landesjugendplan Baden-Württemberg gefördert wird.

Abgabetermine für die Anträge

Formular   Termin
A5 - Zeltmaterial 28.02. des laufenden Jahres
A2 - Jugenderholungsmaßnahmen für finanziell schwächer Gestellte (Gruppenantrag)
A4 - Pädagogische Betreuer bei Heimfreizeiten, Zeltlager, Jugendgruppenfahrten
A6 – Jugendleiterlehrgänge und Seminare
A7 – praktische Maßnahmen
A1 - Jugenderholungsmaßnahmen für finanziell schwächer Gestellte (Einzelantrag)   4 Wochen vor Beginn der Maßnahme
A 6.3 – Praxisberatung / Supervision   4 Wochen vor der ersten Beratung

Abgabetermine für die Verwendungsnachweise

Formular   Termin
A5 - Zeltmaterial Nach Anschaffung der Ware
V2 - Jugenderholungsmaßnahmen für finanziell
schwächer Gestellte (Gruppenantrag)
Zeitnah nach Beendigung der Maßnahme
V4 - Pädagogische Betreuer bei Heimfreizeiten, Zeltlager, Jugendgruppenfahrten
V6 – Jugendleiterlehrgänge und Seminare
V7 – praktische Maßnahmen
V6.3 - Praxisberatung / Supervision  

 

 

2 ALLGEMEINER TEIL
2.1 Zuwendungszweck
Das Land fördert im Landesjugendplan die außerschulische Jugendbildung durch Gewährung von Zuwendungen, insbesondere im Rahmen der Förderprogramme des Besonderen Teils (s. Tz. 3 ab Seite 7) der Richtlinien.
2.2 Rechtsgrundlage

Die Förderung erfolgt nach Maßgabe des Jugendbildungsgesetzes, dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften des Finanzministeriums zu § 44 der Landeshaushaltsordnung von Baden-Württemberg im Rahmen der im Staatshaushaltsplan bereitgestellten Mittel. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, soweit sich aus dem Jugendbildungsgesetz nichts anderes ergibt.

2.3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Träger der außerschulischen Jugendbildung nach § 75 SGB VIII in Verbindung mit §§ 2, 4 und 12 JBG, öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans sonstige Träger. Soweit im Besonderen Teil nichts anderes bestimmt ist, setzt die Förderung die Anerkennung als Träger der freien Jugendarbeit voraus.

Dem Landesjugendwerk des BFP in Baden-Württemberg wurde die Anerkennung am 10.11.1983 vom Kultusministerium BW ausgesprochen und umfasst alle Mitgliedsgruppen des Landesjugendwerks.

2.4 Zuwendungsvoraussetzungen, Form und Höhe der Zuwendung
  • Zuwendungen werden nur für Maßnahmen gewährt, die sich überwiegend an Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus Baden-Württemberg richten.
  • Auch bei Maßnahmen in Grenzregionen bedeutet „überwiegend“, dass mindestens 51% der TeilnehmerInnen aus Baden-Württemberg kommen müssen.
  • Sofern im Besonderen Teil nichts anderes bestimmt ist, muss die zu fördernde Maßnahme mindestens 5 Teilnehmerinnen und Teilnehmer umfassen. Zuschüsse werden für Teilnehmerinnen und Teilnehmer gewährt, die mindestens 6 Jahre, jedoch noch nicht 27 Jahre alt sind.
  • Zuwendungen sollen nur für Maßnahmen gewährt werden, die von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durchgeführt werden, die praktische Erfahrungen in der Jugendarbeit haben und vom Träger der Maßnahme auf ihre Tätigkeit ausreichend vorbereitet worden sind.
  • Soweit es die einzelne Maßnahme erfordert, sind Jungen und Mädchen getrennt unterzubringen und getrennte sanitäre Einrichtungen bereitzustellen.
  • Die Maßnahmenträger haben für alle Beteiligten eine Unfall- und Haftpflichtversicherung abzuschließen.
  • Im Einzelnen richten sich Voraussetzungen und Höhe der Zuwendungen jeweils nach den Förderprogrammen des Besonderen Teils dieser Richtlinien (s. Tz. 3 ab Seite 7).
  • Die Zuwendungen werden als Zuschüsse zur Projektförderung gewährt, soweit nicht im Rahmen einer institutionellen Förderung Personal- und Sachkosten bezuschusst werden.
  • Die Zuwendungen dienen grundsätzlich nicht der Vollfinanzierung.
2.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
  • Ein Projekt kann grundsätzlich nur gefördert werden, wenn zur Zeit der Bewilligung noch nicht mit der Ausführung begonnen ist. Ausnahmen hiervon sind evtl. möglich, wenn
    • der Antrag rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme bei der Bewilligungsbehörde oder einer zwischengeschalteten Stelle eingereicht wurde,
    • es sich um ein Projekt handelt, dessen Förderung auf Grund einer über längere Zeit geübten Förderpraxis in vergleichbaren Fällen als wahrscheinlich gelten kann, insbesondere bei wiederkehrenden Projekten und
    • die Verzögerung vom Antragsteller nicht zu vertreten ist.
2.6 Antragsverfahren
  • Die Zuwendungen werden grundsätzlich auf schriftlichen Antrag gewährt.
  • Es sind grundsätzlich die vom Kultusministerium herausgegebenen Formulare zu verwenden.

    Siehe Formularübersicht im Anhang
  • In allen geeigneten Fällen sollen Sammelanträge und, soweit möglich, Gesamtanträge
    für einzelne Förderprogramme gestellt werden.
  • Die Anträge müssen bis zum 1. April des laufenden Rechnungsjahres bei der Bewilligungsbehörde
    vorliegen; diese kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.
  • Alle Alle Mitgliedsgruppen reichen ihre Anträge direkt beim Landesjugendwerk des BFP ein. Eine Zusendung an ein Regierungspräsidium ist nicht zulässig! Sammelanträge stellt allein das Landesjugendwerk des BFP, nicht die einzelnen Gruppen!
    Die Antragsfrist bis 01. April gilt gegenüber dem Regierungspräsidium! Bitte haltet euch als Gruppen an die vom Landesjugendwerk genannten Abgabetermine!
  • Die Unterlagen sind laut Landeshaushaltsordnung (LHO) 5 Jahre aufzubewahren,
    sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere
    Aufbewahrungsfrist gilt!
2.7 Was uns noch wichtig ist
  • In das Adressfeld des Antragstellers muss der Name/Bezeichnung der Gruppe (z.B.Kids Alive Freiburg, Royal Rangers Albershausen, …), Name des Ansprechpartnersund die Adresse der dazugehörenden Gemeinde deutlich lesbar eingetragen sein.Bitte auch die Email-Adresse des Ansprechpartners angeben.
  • Spätestens beim Verwendungsnachweis muss auch das Feld der Bankverbindungdeutlich lesbar ausgefüllt sein.
  • Zuschüsse werden ausschließlich auf Gemeindekonten überwiesen, nicht auf Privatkonten!
  • Alle anderen Kästchen oben rechts in den Formularen werden vom Landesjugendwerk des BFP ausgefüllt.
  • Überall dort, wo in den Formularen eine Unterschrift gefordert ist, muss auch eine Unterschrift stehen.
  • Alle genannten Altersbegrenzungen (z.B. bei den Positionen „Pädagogische Betreuer“, „Seminare“, „Jugendleiterlehrgänge“ und „Jugenderholungsmaßnahmen mit finanziell schwächer Gestellten“) gelten jeweils inklusive der genannten Lebensalter: z.B. „zwischen 6 und 18 Jahre“ bedeutet ab dem 6. Geburtstag bis einen Tag vor dem 19. Geburtstag.
3 BESONDERER TEIL
3.1 Förderung der Jugenderholung

Jugenderholungsmaßnahmen sind Erholungsaufenthalte in Heimen und Zeltlagern sowie Jugendgruppen-Fahrten und Skifreizeiten, bei denen der Erholungsaspekt im Vordergrund steht.

3.1.1 mit finanziell schwächer Gestellten

(Hier klicken für A1, A2 im Antrag / V2 und L2 im Verwendungsnachweis)

  • Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Alter von 6 bis 18 Jahren aus finanziell schwächer gestellten Familien an Jugenderholungsmaßnahmen können Trägern der außerschulischen Jugendbildung Zuschüsse gewährt werden.

    Die Einkommensgrenzen sind in die Antragsformulare eingearbeitet.

    EmpfängerInnen von ALG-Leistungen gelten grundsätzlich als antragsberechtigt.
  • Der Zuschuss wird als Festbetrag gewährt, beträgt bis zu 5,10 € je Tag und Person und ist vom Träger an die Erziehungsberechtigten weiterzugeben.
  • Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses sind, dass
    • die Maßnahme mindestens 5 Tage dauert, wobei die Zuwendung höchstens für 21 Tage gewährt wird;
    • die Träger die Teilnehmerinnen und Teilnehmer angemessen pädagogisch betreuen, verpflegen und unterbringen;
    • es sich nicht um eine Familienfreizeit handelt.
  • Eine Förderung ist nur möglich für Maßnahmen, bei denen die TeilnehmerInnn übernachten.
  • Die Tabellen zu Einkommensgrenzen und eine Beispielrechnung sind auf dem Antrag angegeben.
  • Übersteigt das Einkommen der Familie die Einkommensgrenze, ist eine Bezuschussung nur in seltenen Ausnahmefällen möglich.
  • Einkommensgrenze und Anzahl der im Haushalt lebenden Personen müssen übereinstimmen!
  • In A1 dürfen nur die Kinder eingetragen werden, die an der Maßnahme teilnehmen.
  • A2 ist vom Jugendgruppenleiter auszufüllen.
  • Der Sammelantrag (Formular A2) muss bis zum 28.02. jeden Jahres beim LJW eingereicht werden. Das Formular A1 ist 4 Wochen vor Beginn der Maßnahme einzureichen
3.1.2 Pädagogische Betreuung bei Jugenderholungsmaßnahmen

(Hier klicken für A4 im Antrag / V4 und V4.1 im Verwendungsnachweis)

  • Für den Einsatz ehrenamtlicher pädagogischer BetreuerInnen bei Jugenderholungsmaßnahmen können freien Trägern der außerschulischen Jugendbildung Zuschüsse gewährt werden.
  • Der Zuschuss wird als Festbetrag gewährt und beträgt je Tag und Betreuungsperson bis zu 8,70 € nach folgender Teilnehmer-Betreuer-Relation:
    • bei Erholungsaufenthalten in Heimen und Zeltlagern 11:1;
    • bei Jugendgruppenfahrten (Maßnahmen, bei denen die Gruppe zu Fuß, mit dem Boot oder mit dem Fahrrad ohne zentralen Aufenthaltsort unterwegs ist), Segelfreizeiten und Skifreizeiten 6:1;
    • bei Jugenderholungsaufenthalten mit behinderten Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie bei erlebnispädagogischen Angeboten bis zu 3:1;
    • bei Freizeiten mit schwerstbehinderten Teilnehmerinnen und Teilnehmern bis zu 1:1, sofern die Behinderung einen erhöhten Betreuungseinsatz erforderlich macht.
  • Die Schlüssel 3:1 und 1:1 können nur dann angewendet werden, wenn mindestens 1/3 der Teilnehmer behindert sind.
  • Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses sind:
    • Die Betreuungspersonen sollen volljährig sein; andere Betreuungspersonen, die mindestens 16 Jahre alt sind, dürfen nur eingesetzt werden, wenn die Leiterin oder der Leiter der Maßnahme volljährig ist.
    • Die Betreuungspersonen sollen ganztägig während mindestens 5 Tagen beschäftigt sein.
    • Bei Skifreizeiten dürfen nur Betreuungspersonen anerkannt werden, die eine entsprechende Lizenz nachweisen, z. B. Übungsleiterin oder Übungsleiter Grundstufe, Skilehrerin oder Skilehrer Grundstufe oder vergleichbare Qualifikationen. Die Einsatzdauer ist auf 14 Tage begrenzt.
    • Der Zuschuss wird nicht gewährt für Betreuungspersonen, die für ihren Einsatz Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge erhalten.
  • Pädagogische BetreuerInnen sind alle vom Träger eingesetzten qualifizierten MitarbeiterInnen, auch ohne pädagogische Fachausbildung.
  • Bei den durchgeführten Maßnahmen sind Teilnehmerlisten zu führen, in denen alle Teilnehmer der Maßnahme aufgeführt sind. Diese sind durch Unterschrift des Leiters der Maßnahme zu bestätigen und bei der Antrag stellenden Gruppe aufzubewahren, damit sie in Einzelfällen den Bewilligungsbehörden zur Prüfung vorgelegt werden können.
  • Der Einsatz von pädagogischen BetreuerInnen bei Ferienspielen, Schülerferienprogramm, Ferien für daheim gebliebene Kinder usw. (ohne Übernachtung) kann nur nachrangig zu den o.g. Maßnahmen (im Klartext: zur Zeit gar nicht) bezuschusst werden.
  • Bei Familienfreizeiten können keine pädagogischen BetreuerInnen gefördert werden, auch wenn für die Kinder ein separates Programm gemacht wird.
  • Maßnahmen sind förderfähig, wenn sie mindestens 5 Tage dauern und mindestens 5 Teilnehmer dabei sind. Als Teilnehmer gelten Personen von 6 bis 18 Jahren. Es dürfen nur die tatsächlichen Betreuungstage berechnet werden, nicht evtl. Einsatztage zur Vorbereitung, auch wenn diese am Ort der Maßnahme stattfindet (z.B. Vorcamp).
  • Im Formular V4.1 bitte auf vollständige Angaben der Betreuungsperson achten; Geburtstag, Beruf und Arbeitgeber nicht vergessen!
  • Eine gewisse Betonung liegt auf „ehrenamtlich“. Der Zuschuss kann nicht gewährt werden für Betreuer, die die Maßnahme als Arbeitszeit deklarieren können (z.B. Jugendpastor o.ä.) oder für Personen, die bezahlten Sonderurlaub haben.
  • Der Betreuungsschlüssel ist verbindlich, d.h. eine weitere Betreuungsperson kann nur bezuschusst werden, wenn die Anzahl der geforderten Teilnehmer/innen erfüllt ist. (Beispiel: bei einer Freizeit Betreuungsschlüssel 11:1 wird ab 5 Teilnehmern 1 Betreuungsperson bezuschusst; eine weitere mit mindestens 17 (17/11=1,54)).
    • Bei mehrgeschlechtlichen Gruppen bis 17 Teilnehmer kann eine weitere Person anerkannt werden, wenn es sich bei den Betreuern um einen Mann und eine Frau handelt.
  • Bei Maßnahmen, an denen sich mehrere Gruppen beteiligen, ist es deshalb anzuraten,die Maßnahme als Gesamtes zu sehen und die Antragstellung einem (1) Vertreter zu überlassen.
  • Könnten auf Grund einer höheren TN-Zahl auch mehr BetreuerInnen abgerechnet werden als beantragt waren, solltet ihr das unbedingt tun!!! (Wichtig für das IST-Ergebnis als Basis für die Beantragung im darauf folgenden Jahr)
  • Erlebnispädagogische Angebote wurden bereits wieder gestrichen.
  • Wenn BetreuerInnen ohne Lizenz eingesetzt werden, ist die Maßnahme als eine Jugenderholungsmaßnahme im Winter zu betrachten und kann mit dem allgemeinen Betreuungsschlüssel 11:1 beantragt werden.
3.1.3 Beschaffung, Ausrüstung und Reparatur von Großzelten

(Hier klicken für A5 im Antrag / V5 im Verwendungsnachweis)

  • Freien Trägern der außerschulischen Jugendbildung können Zuschüsse gewährt werden für:
    • Beschaffung, Ausrüstung und größere Reparaturen von Groß- und Gruppenzelten;
    • Großzelt → Zelt für 6 und mehr Persone
      Gruppenzelt → Zelt für weniger als 6 Personen – die Förderung ist nur möglich,
      wenn mindestens 5 Exemplare angeschafft werden.
  • Der Zuschuss wird in der Form der Anteilsfinanzierung bewilligt und beträgt bis zu 50% der als notwendig anerkannten Gesamtkosten.
  • Die Anträge sind mit detailliertem Kostenvoranschlag und Finanzierungsplan zu stellen (d.h. einer Liste, in der alle anzuschaffenden Artikel mit Anzahl und Preis aufgeführt sind). − Der Verwendungsnachweis muss auch diese Liste mit den tatsächlich angeschafften Artikeln und den entsprechenden Rechnungen beinhalten.
  • Im Antrag wie im Verwendungsnachweis sind die Gesamtkosten als centgenaue Beträge einzutragen (keine gerundeten Beträge). Zeltanschaffungen und -reparaturen brauchen im Antrag, wie auch im Verwendungsnachweis nicht getrennt zu werden.
  • Soweit Reparaturen ehrenamtlich vorgenommen werden, kann ein Satz von 7,70 € je Stunde angerechnet werden. Zuschüsse für Reparaturen gibt es ausschließlich nur für Zelte, nicht für andere Gegenstände oder Einrichtungen! Diese Eigenleistung bitte auch als „Artikel“ betrachten und in die Liste der anzuschaffenden / tatsächlich angeschafften Artikel aufnehmen, damit die Gesamtkosten ermittelt werden können.
  • Werden Zeltreparaturen in Fremdleistung vergeben, muss dem Antrag ein Kostenvoranschlagder Reparaturfirma beiliegen.
  • Kosten für vorherige Zeltreinigung/ Reinigungsmaterial können nicht gefördert werden!
  • Nicht abgerechnet werden können Frachtkosten, Porto, Fahrtkosten für PKW-Abholung des Materials, Kosten für Transportversicherungen usw.
  • Anschaffungen über 400 € sind in ein Inventarverzeichnis aufzunehmen.
  • Es wird nur noch das reine Zeltmaterial bezuschusst (kein Küchenzubehör, Werkzeuge, Transportkisten usw.)
  • Nicht förderfähig sind einzelne Kleinzelte (weniger als 5 Stück), Kaffeemaschinen, Gefrierschränke, Motorsägen und persönliche Ausrüstungsgegenstände (Schlafsäcke, Kompanten usw.)
  • Im Antrag wird immer mit 50% beantragt, aber erwartet niemals eine solch hohe Quote!
  • Grundsätzlich gilt: was nicht beantragt wurde, kann auch nicht abgerechnet werden! Deshalb: beantragt lieber großzügig, aber nicht unverhältnismäßig (denn das wirkt sich wiederum negativ auf die Zuschussquote aus).
  • Innerhalb der beantragten Artikel kann in der Anzahl nicht mehr variiert werden. Es kann nur abgerechnet werden, was auch beantragt wurde.
3.2 Förderung der Jugendbildung
3.2.1 Lehrgänge für Jugendleiterinnen und Jugendleiter

(Hier klicken für A6 im Antrag / V6 und L2 im Verwendungsnachweis)

  • Freien Trägern der außerschulischen Jugendbildung können Zuschüsse zu Lehrgängen gewährt werden, die der Aus- und Fortbildung von Jugendleiterinnen und Jugendleitern oder sonstigen Leitungskräften der Jugendarbeit dienen.
  • Die Lehrgänge müssen nach der Lehrgangsplanung zur Erreichung des Lehrgangsziels geeignet sein und jugendpflegerische oder staatspolitische Themen zum Gegenstand haben. Die Lehrgänge sollen im Benehmen mit der jeweiligen Verbandsleitung durchgeführt werden. Lehrgänge, die nur religiöse, arbeitsrechtliche und berufsständische Themen sowie Themen mit einseitiger parteipolitischer Zielsetzung behandeln, gelten nicht als solche Lehrgänge. Gleiches gilt für sportfachliche und vergleichbare Lehrgänge mit ausschließlich fachspezifischem Inhalt, die in anderen Förderprogrammen erfasst werden.
  • Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen mindestens 15 Jahre, in Ausnahmefällen mindestens 14 Jahre, alt sein.
  • Die Altersgrenze wurde auf 14 Jahre gesenkt. Ausnahmen nach unten sind nicht möglich.
  • Der Zuschuss wird als Festbetrag gewährt und beträgt je Tag und teilnehmende Person bis zu 9,70 €.
    • Lehrgänge werden bis zu 10 Tagen Dauer gefördert.
    • Der volle Tagessatz wird bei mindestens 5-stündigem Programm, der halbe Tagessatz bei mindestens 2½-stündigem Programm gewährt.
    • Halbe Tage können nur abgerechnet werden, wenn ein voller Tag vorausgeht oder nachfolgt oder mindestens drei halbe Tage innerhalb eines Monats bzw. innerhalb von vier Wochen eine zusammenhängende thematische Einheit bilden.
    • Halbtags stattfindende Lehrgangsreihen mit einer Dauer von mehr als 10 halben Tagen können nur gefördert werden, wenn die vorherige Zustimmung der Bewilligungsbehörde vorliegt.
    • Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die zur Zeit der Maßnahme als arbeitslos gemeldet sind, kann im Einzelfall auf Nachweis der doppelte Tagessatz gewährt werden.
    • Die Lehrgänge müssen örtlich und zeitlich getrennt von anderen geförderten Maßnahmen mit demselben Teilnehmerkreis durchgeführt werden.
    • Die Tagessätze können auch für Lehr- und Leitungspersonen gewährt werden, soweit diese nicht ständig in der Einrichtung, in der der Lehrgang durchgeführt wird, tätig sind.
    • Lehrgänge sollen grundsätzlich in Baden-Württemberg stattfinden.
    • Der Träger muss grundsätzlich eine Eigenbeteiligung in Höhe von mindestens 25% der Gesamtkosten erbringen.
  • Für mindestens 18 Tage dauernde besonders qualifizierte Lehrgänge der Jugendverbände, die der Fortbildung ehrenamtlicher Leitungskräfte dienen, können ausnahmsweise höhere Zuschüsse gewährt werden, wenn dem Gesamtprogramm vor Beginn des Lehrgangs von der Bewilligungsbehörde schriftlich zugestimmt worden ist. Der Lehrgang darf in höchstens drei zeitlich getrennte Abschnitte gegliedert sein und soll nicht länger als 30 Tage dauern.
    • Der Zuschuss wird als Festbetrag gewährt, die oben stehenden Regelungen gelten entsprechend.
  • Im Antrag muss ein vorläufiges Programm des geplanten Lehrgangs enthalten sein mit Zeitangaben über die einzelnen Lehrgangsabschnitte.
  • Im Verwendungsnachweis muss ein detaillierter Stundenplan über das tatsächlich durchgeführte Programm enthalten sein.
  • Als Programm kann nur das Lehrgangsprogramm gewertet werden (Referate, Kleingruppenarbeit, praktische Einübung im Rollenspiel o.ä.). Essens- und Kaffeepausen, Spaziergänge, Geländespiele (wenn sie nicht ganz unmittelbar den theoretischen Inhalt verwenden) und dergleichen können nicht als Programm des Lehrgangs gewertet werden.
  • fördert wird die Veranstaltung eines Lehrgangs, nicht die Teilnahme an einem Lehrgang! Zielgruppe sind ausschließlich MitarbeiterInnen des Trägers.
  • Ausschließlich fachspezifische Bildungsangebote für Jugendgruppen sind als Seminare zu beantragen.
  • Sitzungen von Verbands- und Jugendgremien werden nicht gefördert.
  • Im Unterschied zu den Seminaren richtet sich ein Lehrgang an die Jugendleiter/ -innen und sonstigen Leitungskräften in der Jugendarbeit und muss außerdem jugendpflegerische oder staatspolitische Themen zum Inhalt haben. (Seminare richten sich auch an die Jugendlichen.)
  • Im Verwendungsnachweis muss eine Teilnehmer-Liste (L2) enthalten sein. Bitte achtet hier auf vollständige Eintragung der Teilnehmer-Angaben wie Adresse mit PLZ und Wohnort (Teilnehmer mit Wohnort außerhalb BW`s können nur dann gefördert werden, wenn sie im Verhältnis zu Teilnehmern aus BW einen geringen Anteil einnehmen) und Geburtsdatum (wg. Altersbegrenzung) und vor allem auf die Unterschrift!
  • Können auf Grund einer höheren Teilnehmer-Zahl mehr Lehrgangstage abgerechnet werden als beantragt waren, solltet ihr das unbedingt tun! (Wichtig für das ISTErgebnis als Basis für die Beantragung im darauf folgenden Jahr.)
3.2.2 Beratungsangebote für Jugendleiterinnen und Jugendleiter

(Hier klicken für A6.3 im Antrag / V6.3 und L2 im Verwendungsnachweis)

  • Freien Trägern der außerschulischen Jugendbildung können Zuschüsse zu Beratungsangeboten für Jugendleiterinnen und Jugendleiter oder sonstigen Leitungskräften der Jugendarbeit gewährt werden.
  • Die Beratungsangebote sollen insbesondere die Motivation, das Handeln, die persönliche Rolle, die Geschlechtsrollen, das institutionelle Umfeld oder die Beziehungen zu anderen ehrenamtlichen und hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern flektieren.
  • Die Supervision oder Praxisberatung muss durch fachlich qualifizierte Beratungspersonen in Form von Einzel-, Team- oder Gruppenberatungen erfolgen.
  • Der Zuschuss wird in Form der Anteilsfinanzierung gewährt und beträgt bis zu 50% der Beratungskosten je Einzel-, Team- oder Gruppenberatung.
  • Die Anträge sollen mindestens zwei Wochen vor Beginn der Maßnahme der Bewilligungsbehörde vorliegen.
  • Die Beratungen müssen örtlich und zeitlich getrennt von anderen geförderten Maßnahmen mit demselben Teilnehmerkreis durchgeführt werden.
  • Diese Art der Förderung bietet uns die Möglichkeit, bei konkreten Schwierigkeiten in der Gruppenarbeit fachlich kompetenten Rat einzuholen (z.B. Deeskalationstraining in der offenen Jugendarbeit, Disziplinschwierigkeiten, Führung eines Mitarbeiterteams, Konfliktlösung usw.)
  • Eine Bezuschussung für ausschließlich hauptamtliche MitarbeiterInnen des Antragstellers ist nicht möglich. Es muss sozusagen eine externe Beraterperson sein. Zusammen mit dem Antrag muss auch der Qualifikationsnachweis für den/die SupervisorIn / BeraterIn vorgelegt werden. Relevant für die Kostenermittlung sind die eigentlichen Honorarkosten und die Fahrtkosten der Beratungsperson.
  • Die Frist von zwei Wochen gilt für die Einreichung bei der Bewilligungsbehörde. Da wir die Anträge auch erst bearbeiten müssen, bevor wir sie an die Behörde weiterleiten, schickt uns die Anträge bitte vier (4) Wochen vor Beginn der ersten Beratung an das Landesjugendwerk BW.
3.2.3 Seminare der außerschulischen Jugendbildung

(Hier klicken für A6 im Antrag / V6 und L2 im Verwendungsnachweis)

  • Freien Trägern der außerschulischen Jugendbildung können zur Durchführung von Seminaren und von vergleichbaren Maßnahmen mit festem Teilnehmerkreis und festgelegter Programmdauer Zuschüsse gewährt werden. Vorausgesetzt wird, dass die Maßnahmen Teil der Jugendbildungsarbeit des Trägers sind. Hierzu gehört u. a. das gezielte Befassen mit Fragen der politischen, sozialen, sportlichen, kulturellen, ökologischen, technologischen oder geschlechtsspezifischen Jugendbildung.
  • Der Zuschuss wird gewährt für Seminare mit Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die mindestens 14, jedoch noch nicht 27 Jahre alt sind; bei Seminaren zur geschlechtsspezifischen Jugendbildung liegt das Mindestalter bei 12 Jahren. Abweichungen von der Altersobergrenze von bis zu 20% der Anzahl der TeilnehmerInnen innerhalb der Grenzen sind zulässig. Die Leitungspersonen sind von der Altersobergrenze ausgenommen.
  • Der Zuschuss wird als Festbetrag gewährt und beträgt je Tag und teilnehmende Person bis zu 8,70 €.
  • Seminare werden bis zu 10 Tagen Dauer gefördert.
    • Der volle Tagessatz wird bei mindestens 5-stündigem Programm, der halbe Tagessatz bei mindestens 2 ½-stündigem Programm gewährt.
    • Halbe Tage können nur abgerechnet werden, wenn ein voller Tag vorausgeht oder nachfolgt oder mindestens drei halbe Tage innerhalb eines Monats bzw. innerhalb von vier Wochen eine zusammenhängende thematische Einheit bilden.
    • Halbtags stattfindende Seminarreihen mit einer Dauer von mehr als 10 halben Tagen können nur gefördert werden, wenn die vorherige Zustimmung der Bewilligungsbehörde vorliegt.
    • Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die zur Zeit der Maßnahme als arbeitslos gemeldet sind, kann im Einzelfall auf Nachweis der doppelte Tagessatz gewährt werden.
    • Die Seminare müssen örtlich und zeitlich getrennt von anderen geförderten Maßnahmen mit demselben Teilnehmerkreis durchgeführt werden.
    • Die Tagessätze können auch für Lehr- und Leitungspersonen gewährt werden, soweit diese nicht ständig in der Einrichtung, in der das Seminar durchgeführt wird, tätig sind.
    • Seminare sollen grundsätzlich in Baden-Württemberg stattfinden.
    • Der Träger muss grundsätzlich eine Eigenbeteiligung in Höhe von mindestens 25% der Gesamtkosten erbringen.
  • Im Antrag muss ein vorläufiges Programm des geplanten Lehrgangs enthalten sein mit Zeitangaben über die einzelnen Lehrgangsabschnitte.
  • Im Verwendungsnachweis muss ein detaillierter Stundenplan über das tatsächlich durchgeführte Programm enthalten sein.Gefördert wird die Veranstaltung eines Seminars, nicht die Teilnahme an einem Seminar!
  • Zielgruppe sind ausschließlich die zur Gruppe gehörenden Jugendlichen und / oder die MitarbeiterInnen des Trägers.
  • Die Thematisierung des Seminars muss in eine der genannten Sparten passen (politische, soziale, sportliche, kulturelle, ökologische, technologische, geschlechtsspezifische Jugendbildung).
  • Als Programm kann nur Seminarprogramm gewertet werden (Referate, Kleingruppenarbeit, praktische Einübung im Rollenspiel o.ä.). Essens- und Kaffeepausen, Spaziergänge, Geländespiele (wenn sie nicht ganz unmittelbar den theoretischen Inhalt verwenden) und dergleichen können nicht als Lehrgangsprogramm gewertet werden.
  • Im Verwendungsnachweis muss eine Teilnehmer-Liste (L2) enthalten sein. Bitte achtet hier auf vollständige Eintragung der Teilnehmer-Angaben wie Adresse mit PLZ und Wohnort (Teilnehmer mit Wohnort außerhalb BW´s können nur dann gefördert werden, wenn sie im Verhältnis zu Teilnehmern aus BW einen geringen Anteil einnehmen) und Geburtsdatum (wg. Altersbegrenzung) und vor allem auf die Unterschrift!
    Ermittelt die Teilnehmerzahl innerhalb der vorgeschriebenen Altersgrenze; 20% dieser Anzahl an Teilnehmer/innen dürfen auch älter als 27 Jahre sein. Leiter/innen und Referent/innen sind sowieso von der Altersbegrenzung ausgenommen. Kennzeichnet sie in der Teilnehmerliste mit „L“ bzw. „R“.
  • Können auf Grund einer höheren Teilnehmerzahl mehr Seminartage abgerechnet werden als beantragt waren, solltet ihr das unbedingt tun! (wichtig für das IST-Ergebnis als Basis für die Beantragung im darauf folgenden Jahr.)
3.2.4 Praktische Maßnahmen der außerschulischen Jugendbildung

(Hier klicken für A7 im Antrag / V7 im Verwendungsnachweis, sofern bei den Erläuterungen der einzelnen Maßnahmenprojekte nichts anderes verfügt ist)

  • Praktische Maßnahmen der außerschulischen Jugendbildung sind Projekte mit jungen Menschen, die nicht Seminarcharakter haben und sich mit den nachfolgenden Themen der Jugendbildung befassen:
    • politische Jugendbildung (3.2.4.1)
    • soziale Jugendbildung (3.2.4.2)
    • sportliche Jugendbildung (3.2.4.3)
    • kulturelle Jugendbildung (3.2.4.4)
    • ökologische Jugendbildung (3.2.4.5)
    • technologische Jugendbildung (3.2.4.6)
    • Mädchenbildungsarbeit, Jungenbildungsarbeit (3.2.4.7)
    • Integration von ausländischen und spätausgesiedelten Jugendlichen (3.2.4.8)
  • Praktische Maßnahmen sind zeitlich befristete Projekte. Sie haben eine Vorbereitungsphase, eine tatsächliche Umsetzungsphase und eine Auswertungsphase. Beginn und Ende müssen feststellbar sein.
  • Regelmäßige Gruppenstunden selbst können nicht bezuschusst werden, auch wenn dort über einen gewissen Zeitraum ein bestimmtes Thema intensiv behandelt wird.
    Vor- und nachbereitende Seminare für praktische Maßnahmen müssen separat beantragt werden.
    Maßnahmen, die überwiegend Freizeitcharakter haben, sind nicht zuschussfähig. Es sind 2/3 inhaltliche Anteile erforderlich. Gegebenenfalls muss dies nachgewiesen werden. Die Angebote sollen für einen breiten Kreis von Jugendlichen offen sein.
  • Als notwendig anerkannter Gesamtaufwand ist zu verstehen:
    • Beschaffung von fachlichem Material und Literatur (keine Anschaffung von technischen oder elektrischen Geräten, Hard- und Software)
    • Leihgebühren, Mieten (d.h. Fremdmiete, keine Eigenmiete!)
    • Betriebskosten wie Raumnutzungsgebühren (einschließlich der Ausgaben für Licht und Heizung)
    • Organisationskosten, wie Werbematerial, Versicherungsprämien usw.
    • Nur in Ausnahmefällen: Honorare für qualifizierte ReferentInnen und Fachkräfte, soweit diese nicht hauptamtliche MitarbeiterInnen des Antragsstellers sind oder soweit diese nicht ständig in der Einrichtung, in welcher die Maßnahme durchgeführt wird, tätig sind
    • Fahrtkosten können nur noch geltend gemacht werden, wenn die Maßnahme innerhalb Baden-Württembergs oder im unmittelbar angrenzenden Bereich stattfindet.
  • Nicht zuschussfähig sind:
    • Gagen im Rahmenprogramm, z.B. für Musikgruppen
    • laufende Verwaltungskosten / Infrastrukturpauschalen
    • Betreuungskosten bei Maßnahmen
    • pauschale Aufwandsentschädigungen
    • Investitionen
  • Der Zuschuss wird in Form einer Anteilsfinanzierung bewilligt und beträgt bis zu 50% der als notwendig anerkannten Gesamtkosten (sofern bei den Erläuterungen der einzelnen Maßnahmenprojekten nichts anderes verfügt ist). Pro Praktischer Maßnahme ist die maximale Summe der anerkannten förderfähigen Gesamtkosten gegenwärtig auf 4.800,-- € begrenzt. Darüber hinausgehende Anträge werden akzeptiert, jedoch von den Bewilligungsbehörden bei den anerkennungsfähigen Kosten auf die o.g. Summe reduziert.


3.2.4.1 politische Jugendbildung

(Hier klicken für A8 im Antrag / V8 im Verwendungsnachweis)

  • Freien Trägern der außerschulischen Jugendbildung können für Maßnahmen im Bereich der politischen Bildung, die nicht Seminarcharakter haben, und zu Fahrten an Ziele, die für die politische Bildung besonders bedeutsam sind, Zuschüsse gewährt werden.
  • Für Studienfahrten zum Deutschen Bundestag oder Bundesrat, zu Europäischen Einrichtungen oder zum Landtag von Baden-Württemberg sind die Fördermittel der betreffenden Stellen in Anspruch zu nehmen.
  • Der Zuschuss wird in der Form der Anteilsfinanzierung bewilligt. Er beträgt bei Maßnahmen bis zu 50 % der als notwendig anerkannten Gesamtkosten, bei Fahrten bis zu 50 % der Fahrkosten sowie bis zu 3,10 € je Tag und Person.
  • Der Zuschuss wird für Teilnehmerinnen und Teilnehmer gewährt, die mindestens 12 Jahre, jedoch noch nicht 27 Jahre alt sind. Abweichungen von der Altersgrenze von bis zu 20 % der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind zulässig. Die Leitungspersonen der Maßnahme sind von der Altersgrenze ausgenommen.
  • Es wird eine gründliche Vor- und Nachbereitung erwartet.
  • Fahrten und Maßnahmen, die unmittelbar auf die politische Willensbildung einwirken sollen, werden nicht bezuschusst.
  • Fahrten an Ziele und zu Veranstaltungen, die für die politische Jugendbildung besonders bedeutsam sind, sind insbesondere Fahrten zu Stätten nationalsozialistischen Unrechts, evtl. in die Hauptstädte anderer Staaten (Inlandsfahrten zu Gedenkstätten bitte über die Position „Studienfahrten zu Gedenkstätten nationalsozialistischen Unrechts“ beantragen), wenn aus den Anträgen eindeutig hervorgeht, dass die Fahrten auf die politische Bildung der TeilnehmerInnen ausgerichtet sind und deren Vor- und Nachbereitung intensiv betrieben wird.
  • Fahrten und Maßnahmen, die überwiegend touristischen Charakter haben sowie Fahrten zu örtlichen Einzelveranstaltungen wie z.B. einer Woche der Jugend oder Maßnahmen, die unmittelbar auf die politische Willensbildung einwirken sollen werden nicht bezuschusst.
  • Die Anträge sind mit folgenden Unterlagen einzureichen:
    • Detailliertes Programm der Fahrt und des Vorbereitungsseminars;
    • Verpflichtungserklärung, dass ein Auswertungsseminar durchgeführt wird;
    • genauer Kostenvoranschlag und Finanzierungsplan, Fahrtkosten extra ausgewiesen;
    • Zeitpunkt und Dauer der Fahrt;
    • TeilnehmerInnenzahl.
3.2.4.2 soziale Jugendbildung

(Hier klicken für A8 im Antrag / V8 im Verwendungsnachweis)

  • Zur Förderung der sozialen Bildung können freien Trägern der außerschulischen Jugendbildung Zuschüsse für Maßnahmen gewährt werden, die jungen Menschen praktische, eigene Erfahrungen im generationsübergreifenden und sozialen Bereich vermitteln, insbesondere durch Projekte in sozialen Brennpunkten, mit jugendlichen Arbeitslosen, mit Behinderten, zur Integration von Kindern ausländischer Arbeitnehmer sowie durch Projekte mit delinquent gewordenen Jugendlichen und gegen Jugendkriminalität.
  • Für diese Aktionen muss ein Arbeitsprogramm erstellt werden, aus dem eine Vorbereitungs-, Umsetzungs- und Auswertungsphase ersichtlich ist. Für eine Bezuschussung reicht es nicht aus, wenn die o.g. Maßnahme eine Einzelaktion darstellt.
  • Fürsorgerische Maßnahmen werden nicht bezuschusst.
  • Der Zuschuss wird in der Form der Anteilsfinanzierung bewilligt. Er beträgt bis zu 50 % der als notwendig anerkannten Gesamtkosten.
  • Zielgruppe der Förderung sind Jugendgruppen, die sich die Auseinandersetzung mit Bedingungen in sozialen Brennpunkten oder mit Randgruppen über einen bestimmten Zeitraum zur Aufgabe gemacht haben.
  • Nicht gefördert werden fürsorgerische Maßnahmen, Ferienspiele, Freizeitmaßnahmen incl. Stadtranderholungen sowie Maßnahmen zur Berufsförderung und Berufsfindung.
  • Die Anträge sind mit detailliertem Kosten- und Finanzierungsplan sowie einer genauen Schilderung der Maßnahme einzureichen. Zuschussfähig sind alle mit einer Veranstaltung im Zusammenhang stehenden Kosten.
3.2.4.3 sportliche Jugendbildung

(Hier klicken für A8 im Antrag / V8 im Verwendungsnachweis)

  • Freien Trägern der außerschulischen Jugendbildung können Zuschüsse gewährt werden für modellhafte Maßnahmen, die gezielt die sportliche Betätigung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer als Mittel der Jugendbildung einsetzen, insbesondere für Maßnahmen mit Begegnungscharakter, die grundsätzlich in Baden-Württemberg stattfinden sollen.
  • Der Zuschuss wird in der Form der Anteilsfinanzierung bewilligt und beträgt bis zu 50 %. der als notwendig anerkannten Gesamtkosten.
  • Maßnahmen des Leistungssports, insbesondere offizielle Ligaspiele und vergleichbare Veranstaltungen, werden nicht gefördert.
  • Maßnahmen des Leistungssports, insbesondere offizielle Ligaspiele und vergleichbare Veranstaltungen, Maßnahmen mit Kurscharakter (z.B. Tanzkurse), Maßnahmen mit Freizeit- und Erholungscharakter sowie Wettkämpfe und Turniere werden nicht gefördert.
  • Die Anträge sind mit detailliertem Kostenvoranschlag, Finanzierungsplan und genauer Schilderung des Vorhabens einzureichen.
3.2.4.4 kulturelle Jugendbildung

(Hier klicken für A8 im Antrag / V8 im Verwendungsnachweis)

  • Freien Trägern der außerschulischen Jugendbildung können Zuschüsse gewährt werden für Maßnahmen, die gezielt die praktische künstlerische Betätigung (Musik, bildende Kunst, Theater, Tanz, Literatur, Zirkus, Medien) der Teilnehmerinnen und Teilnehmer als Mittel zur Jugendbildung einsetzen, insbesondere für Maßnahmen mit Begegnungscharakter, die grundsätzlich in Baden-Württemberg stattfinden sollen.
  • Der Zuschuss wird in Form einer Anteilsfinanzierung bewilligt und beträgt bis zu 50% der als notwendig anerkannten Gesamtkosten.
  • Maßnahmen, die die Voraussetzungen eines anderen Programms zur Förderung der außerschulischen, kulturellen Jugendbildung erfüllen, werden nicht bezuschusst.
  • Reine Vortragsveranstaltungen mit Konsumcharakter (Musik, Theater, Tanzvorführungen etc.) werden nicht bezuschusst.
3.2.4.5 ökologische Jugendbildung

(Hier klicken für A8 im Antrag / V8 im Verwendungsnachweis)

  • Freien Trägern der außerschulischen Jugendbildung können Zuschüsse gewährt werden für Maßnahmen, die gezielt die praktische ökologische Betätigung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer als Mittel zur Jugendbildung einsetzen.
  • Gefördert werden insbesondere Arbeitsprojekte, Workshops und Ausstellungen, die den Natur- und Umweltschutz und die Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagenm Gegenstand haben.
  • Die Projekte sollen neben der Darstellung der ökologischen Erkenntnisse und Vorgänge auch deren Zusammenhänge mit gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Fragen behandeln.
  • Der Zuschuss wird in der Form der Anteilsfinanzierung bewilligt und beträgt bis zu 50% der als notwendig anerkannten Gesamtkosten.
  • Praktische Maßnahmen von längerer Dauer, bei denen der Erholungswert überwiegt, können nur nach den Positionen „Jugenderholungsmaßnahmen mit finanziell schwächer Gestellten“ oder „Pädagogische Betreuung bei Jugenderholungsmaßnahmen“ gefördert werden.
  • Falls ihr hierzu detailliertere Infos benötigt, könnt ihr diese über das Landesjugendwerk beziehen.
3.2.4.6 technologische Jugendbildung

(Hier klicken für A8 im Antrag / V8 im Verwendungsnachweis)

  • Freien Trägern der außerschulischen Jugendbildung können Zuschüsse gewährt werden für Maßnahmen, die gezielt die praktische Betätigung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer als Mittel zur technologischen Jugendbildung einsetzen.
  • Gefördert werden insbesondere Arbeitsprojekte, Workshops und Ausstellungen, die die technologische Entwicklung und deren Zusammenhänge mit naturwissenschaftlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Fragen behandeln.
  • Der Zuschuss wird in der Form der Anteilsfinanzierung bewilligt und beträgt bis zu 50% der als notwendig anerkannten Gesamtkosten.
  • Praktische Maßnahmen von längerer Dauer, bei denen der Erholungswert überwiegt, können nur nach den Positionen „Jugenderholungsmaßnahmen mit finanziell schwächer Gestellten“ oder „Pädagogische Betreuung bei Jugenderholungsmaßnahmen“ gefördert werden.
  • Die Beschaffung von Hard- und Software kann nicht gefördert werden.
  • Falls ihr hierzu detailliertere Infos benötigt, könnt ihr diese über das Landesjugendwerk beziehen.
3.2.4.7 Mädchenbildungsarbeit, Jungenbildungsarbeit

(Hier klicken für A8 im Antrag / V8 im Verwendungsnachweis)

  • Freien Trägern der außerschulischen Jugendarbeit können Zuschüsse gewährt werden für Maßnahmen, die Bildungsarbeit mit Mädchen und jungen Frauen sowie mit Jungen und jungen Männern zum Inhalt haben.
  • Gefördert werden Maßnahmen, die die Zusammenhänge zwischen geschlechtsspezifischem Rollenverhalten und gesellschaftlicher Realität behandeln; dabei sollen den Mädchen und jungen Frauen sowie den Jungen und jungen Männern neue Erfahrungen und Handlungsmöglichkeiten eröffnet werden.
  • Der Zuschuss wird in der Form der Anteilsfinanzierung bewilligt und beträgt bis zu 50% der als notwendig anerkannten Gesamtkosten.
  • Falls ihr hierzu detailliertere Infos benötigt, könnt ihr diese über das Landesjugendwerk beziehen.
3.2.4.8 Gesellschaftliche Eingliederung junger Aussiedler/innen sowie junger Flüchtlinge

(Hier klicken für A11.1 im Antrag / V11.1 im Verwendungsnachweis)

  • Für Maßnahmen zur gesellschaftlichen Eingliederung und Betreuung junger Aussiedlerinnen und Aussiedler sowie junger ausländischer Flüchtlinge können den im Jugendaufbauwerk zusammengeschlossenen Jugendgemeinschaftswerken sowie anderen freien Trägern der außerschulischen Jugendbildung Zuschüsse gewährt werden.
  • Der Zuschuss wird in der Form der Anteilsfinanzierung bewilligt und beträgt bis zu 75% des als notwendig anerkannten Aufwands für laufende Betreuungsmaßnahmen, insbesondere für die Anmietung von Räumen, sofern dem Träger eine andere kostenlose Unterbringung nicht möglich ist, die Anschaffung von Inventar, Fahrten im Zusammenhang mit Veranstaltungen, Materialien für die Gruppenarbeit, den Einsatz von Lehr- und Betreuungspersonen, Öffentlichkeitsarbeit und sonstige Maßnahmen. Dabei kann nur der Aufwand anerkannt werden, der durch die geförderte Maßnahme veranlasst ist.
  • Abweichend hiervon wird der Zuschuss als Festbetrag gewährt für Wochenendund sonstige mehrtägige Freizeiten bis zu höchstens 3 Wochen, an denen mindestens ein Drittel der Teilnehmerinnen und Teilnehmer junge Aussiedlerinnen und Aussiedler oder junge Flüchtlinge sind; er beträgt bis zu 4,10 € je Tag und Person.
  • Zu Personal- und allgemeinen Verwaltungskosten sowie für Maßnahmen, die aus Mitteln des Bundesjugendplans oder aus anderen Mitteln des Landesjugendplans gefördert werden, werden keine Zuschüsse gewährt.
  • Falls ihr hierzu detailliertere Infos benötigt, könnt ihr diese über das BFP- Landesjugendwerk beziehen.

 

3.3 Was es sonst noch gibt
3.3.1 Bereich: Förderung der Jugenderholung Spacer
3.3.1.1 Jugenderholungsmaßnahmen mit behinderten Teilnehmerinnen und Teilnehmern

(Hier klicken für A3 im Antrag / V3 im Verwendungsnachweis)

  • Für Jugenderholungsmaßnahmen mit behinderten TeilnehmerInnen können freien Trägern der außerschulischen Jugendbildung Zuschüsse gewährt werden.
  • Die Maßnahme muss behinderte und nicht behinderte TeilnehmerInnen umfassen, wobei mindestens ein Drittel behindert sein muss; bei einer geringeren Quote können nur Zuschüsse für die behinderten TeilnehmerInnen gewährt werden. Andererseits darf es sich auch nicht um reine Behindertenfreizeiten handeln, bei denen nur die BetreuerInnen nicht behindert sind.
  • Die Bewilligungsbehörde kann bei schwerstbehinderten Personen Ausnahmen von Nr. 8.2 und von der Altersbegrenzung 6 bis 27 Jahre zulassen.
  • Der Zuschuss wird als Festbetrag gewährt und beträgt je Tag und TeilnehmerIn bis zu 12,80 €, höchstens jedoch bis zu 50% der als notwendig anerkannten Gesamtkosten ausschließlich der Vergütung für pädagogische BetreuerInnen.
  • Voraussetzungen für die Zuschussgewährung sind:
    • die Maßnahme muss mindestens 5 Tage dauern, wobei die Zuwendung höchstens für 21 Tage gewährt wird;
    • der Träger muss die TeilnehmerInnen angemessen pädagogisch betreuen, verpflegen und unterbringen;
    • es darf sich nicht um eine Familienfreizeit handeln, auch wenn für die Kinder ein separates Programm gemacht wird
  • Der Antrag auf Zuschüsse für den Einsatz pädagogischer BetreuerInnen bei Jugenderholungsmaßnahmen mit behinderten TeilnehmerInnen ist separat einzureichen.
  • Die Anträge sind mit folgenden Angaben einzureichen:
    • Detaillierter Kosten- und Finanzierungsplan
    • Ort und Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahme
    • Teilnehmer/innenzahl der behinderten Kinder und Jugendlichen
    • Teilnehmer/innenzahl der nicht behinderten Kinder und Jugendlichen

 

3.3.2 Bereich: Förderung der JugendbildungSpacer
3.3.2.1 Bildungsmaßnahmen in Bezug auf Drogenprobleme und ähnliche Gefährdungen der Jugend

(Hier klicken für A6 im Antrag / V6 und L2 im Verwendungsnachweis für Seminare; A7 im Antrag / V7 im Verwendungsnachweis für praktische Maßnahmen)

  • Trägern der außerschulischen Jugendbildung und sonstigen gemeinnützigen Antragstellern können für die Durchführung von Seminaren und praktischen Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Sucht- und Abhängigkeitsverhalten Zuschüsse gewährt werden.
  • Gefördert werden Seminare und praktische Maßnahmen, die sich mit den ursächlichen Zusammenhängen für die Entstehung von Sucht sowohl bei stofflichen Suchtformen (z. B. Rauschgift, Medikamente, Alkohol) als auch bei stoffungebundenen Süchten (z. B. Spielsucht, Magersucht, Gefährdungen durch Sekten u.ä.) befassen.
  • Seminare werden entsprechend Position „Seminare der außerschulischen Jugendbildung“ gefördert.
  • Der Zuschuss für praktische Maßnahmen wird in der Form der Anteilsfinanzierung bewilligt. Er beträgt bis zu 50% der als notwendig anerkannten Gesamtkosten.
3.3.2.2 Gedenkstättenfahrten

(Hier klicken für A8.2 im Antrag / V8.2 und L2 im Verwendungsnachweis)

  • Trägern der Jugendarbeit, Schulen sowie Studentengruppen können Zuschüsse für Studienfahrten zu Gedenkstätten nationalsozialistischen Unrechts gewährt werden.
  • Zuwendungsvoraussetzungen sind:
    • Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sollen mindestens 12, jedoch noch nicht 27 Jahre alt sein.
    • Die Gruppe soll nicht weniger als 8 Personen umfassen.
    • Die Gedenkstättenfahrt sollte in der Regel eintägig sein. Dies gilt auch für den Fall, dass sie Teil einer mehrtägigen Veranstaltung ist, etwa eines Schullandheimaufenthalts oder einer Jugendfreizeit.
    • Die besuchte Gedenkstätte soll ein didaktisches Konzept aufweisen, eigenes Dokumentationsmaterial einsetzen und über die notwendige organisatorische Grundausstattung, insbesondere Räume für Vorträge, Filme u. a. verfügen. Die Studienfahrt wird in Zusammenarbeit mit der Gedenkstätte geplant und durchgeführt. Hinweise und Informationen zu entsprechenden Einrichtungen in Baden- Württemberg können beim Gedenkstättenreferat der Landeszentrale für politische Bildung abgerufen werden.
    • Fahrten zu Gedenkstätten innerhalb Baden-Württembergs, die den o. a. Anforderungen entsprechen, können im Rahmen dieses Programms gefördert werden. Dies gilt auch für außerhalb des Landes gelegene Gedenkstätten, die bis zu 100 km von der Landesgrenze entfernt liegen sowie für die Gedenkstätte Dachau. Fahrten zu anderen Gedenkstätten können bei Vorliegen besonderer Gründe gefördert werden.
    • Es wird eine gründliche Vor- und Nachbereitung erwartet. Auf die Angebote zur Fortbildung, die von der Landeszentrale für politische Bildung, von den Oberschulämtern und vom Landesinstitut für Erziehung und Unterricht Stuttgart angeboten werden, wird hingewiesen.
  • Der Zuschuss wird nach Maßgabe der vorhandenen Mittel in der Form der Anteilsfinanzierung bewilligt. Er beträgt bis zu 50% der als notwendig anerkannten Fahrkosten zwischen dem Ausgangsort und der Gedenkstätte.
    • Ist die Gedenkstättenfahrt Teil einer mehrtägigen Veranstaltung, wird der Zuschuss nach dem Anteil berechnet, den der Tag des Besuchs der Gedenkstätte am Gesamtprogramm hat.
    • Bei Fahrten anlässlich von Schullandheimaufenthalten, Jugendfreizeiten oder vegleichbaren Veranstaltungen wird der Zuschuss anhand der Fahrkosten berechnet, die aus Anlass des Besuchs der Gedenkstätte entstanden sind.
    • Ist die Gedenkstättenfahrt ausnahmsweise auf mehrere Tage angelegt, um ergänende Programmpunkte einbauen zu können, die in einem inneren Zusammenhang mit der Themaik stehen, wie z. B. Wiederaufbau, demokratische Errungenschaften oder suprnationale Einrichtungen, kann der volle Zuschuss gewährt werden, wenn die Bewilligungsbehörde dem Programm vor Projektbeginn zugestimmt hat.
  • Die Anträge sollen 6 Wochen vor Projektbeginn vorliegen.
  • Die Frist für das Einreichen beim Landesjugendwerk ist mindestens 8 Wochen vor Projektbeginn, möglichst jedoch bis zum 15.03. jeden Jahres, da ansonsten ein Zuschuss nicht mehr gewährleistet ist!

 

3.3.3 Internationale Jugendbegegnung
  • Da das BFP-Landesjugendwerk einem Bundesverband (Bundesjugendwerk des BFP) angehört, ist eine Antragstellung in dieser Position an das Land Baden-Württemberg nicht möglich!
  • Alle unsere Mitgliedsgruppen haben die Möglichkeit, Zuschüsse über den Kinderund Jugendplan des Bundes (KJP) zu stellen.
  • Kontaktperson hierfür ist:
        Stefan Höpken
        Dorbeskamp 10
        24787 Fockbek
        Tel. 04331-6642234
        Stefan.Hoepken@bfp.de
  • Kümmert euch frühzeitig um die Antragstellung, die Fristen liegen im September des Vorjahres der Durchführung!
4 ANHANG
4.1 Info-Dokumente

Hier findet ihr aktuelle Dokumente rund um Zuschüsse und den Landesjugendplan:

4.2 Formularübersicht

Richtlinien Nr. Bezeichnung Antrag Verwendungsnachweis Teilnehmerliste

3.1.1

Jugenderholungsmaßnahmen mit finanziell schwächer      
  Gestellten Einzelantrag A1 V2 L1
  Gruppenantrag A2 V2 L1
3.1.2 Pädagogische Betreuung bei Jugenderholungsmaßnahmen A4 V4/V4.1 *)
3.1.3 Jugenderholungseinrichtung A5 V5 -
3.2.1 Lehrgänge für JugendleiterInnen und JugendleiterInnen A6 V6 L2
3.2.2 Praxisberatung/Supervision A6 A6.3 V6.3 -
3.2.3 Seminare der außerschulischen Jugendbildung A6 V6 L2
3.2.4 Praktische Maßnahmen der außerschulischen Jugendbildung soweit nicht: A7 V7 -
3.2.4.1 Studienfahrten zur politischen Bildung A8 V8 L2

*) = TN-Listen sind zu führen, aber nicht mit dem VN den Bewilligungsbehörden vorzulegen, sondern nur nach Aufforderung zu Prüfzwecken.




 
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